Satzung & Beitragsordnung

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein wurde im Jahr 1972 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tuttlingen unter der Registernummer VR 257 eingetragen.

Der Verein führt den Namen Tennisclub Rot-Weiß Fridingen e. V.

Sitz des Vereins ist Fridingen an der Donau.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbund e. V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB an.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche (ordentliche Mitlieder) und juristische (außerordentliche Mitglieder) Personen sein.

  1. Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • jugendlichen Mitgliedern
    • in Ausbildung befindlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bis 15 Jahre alte Mitglieder gelten als Schüler.
  5. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Berufsänderungen und Umschulungen gehören nicht dazu.
    Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt, verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  7. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§6 Rechte und Pflichten des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.
  3. Alle Mitlieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
  4. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.
  5. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  7. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
  8. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§7 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
  3. Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die in eine Ausbildung eintreten, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
    Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
    Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
    Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Jugendlichen Mitgliedern steht das Berufungsrecht nicht zu.
    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§9 Disziplinarangelegenheiten

  1. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen
    • die Satzungen und die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen des WLSB, DTB, WTB und Vereins
    • die Anordnungen des Vereins und seiner Organe
    • den sportlichen Anstand
    • die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe sowie das Vermögen des Vereins.
  2. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    • Verwarnung
    • Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
    • Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
    • Spielsperre
    • Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs Ausschusses des Vereins
    • Ausschluss gemäß §8 Ziff. 3 der Satzung
  3. Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung muss schriftlich erfolgen.
  4. Gegen eine beschlossene Ordnungsmaßnahme ist innerhalb von 2 Wochen Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich; gegen ihren endgültigen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.

§10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung (§§11, 12)
    2. der Vorstand (§13)
  2. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  3. Wiederwahl ist möglich.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §7 der Vereinssatzung
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr sowie über Aufwendungen, die nicht aus den Einnahmen eines Geschäftsjahres getragen werden können
    • Beratung und Beschlussfassung über die gemäß nachfolgender Ziffer 4 eingegangenen bzw. vorliegenden Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen und geleitet.
  4. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung der Schatzmeister
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Organe
      Bestätigung oder Wahl der Vorstandsmitglieder, der Vertreter der Mannschaftsspieler und des (der) Jugendsprecher(in)
    6. Satzungsänderung, sofern vorgesehen
    7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren, sofern vorgesehen
    8. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Jahr
    9. Behandlung der Anträge
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge sowie die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen und beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt waren.
    Über Satzungsänderungen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist das zuständige Finanzamt zu informieren.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist getrennt von der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen. Erhält er im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem die einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  10. Über den wesentlichen Verlauf, das Ergebnis von Wahlen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert
  • die Einberufung von mindestens 10 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Einladung erfolgt nach Maßgabe §11 Abs. 3.

§13 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    • 1. Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Sportwart
    • Jugendwart
    • Schriftführer
    • Pressewart
    • Platzwart (die Zuwahl von Stellvertretern ist möglich)
    • Heimwirt (die Zuwahl von Stellvertretern ist möglich)
    • Beisitzer (4)
    • Sprecherin der Damenmannschaften
    • Sprecher der Herrenmannschaften
    • Sprecher(in) der Jugendmannschaften
  2. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind
    • der 1. Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren
    • 1. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Sportwart
    • Pressewart
    • die Hälfte der Beisitzer
    in einem Jahr,
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Platzwart
    • die Hälfte der Beisitzer
    im folgenden Jahr.
    Jugendwart, die Sprecher der Damen-, der Herren- und Jugendmannschaften werden von den Spieler- und Jugendspielerversammlungen für 1 Jahr gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
    Der Verantwortliche für Vereinsheim und Einkauf – Heimwirt – wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestätigt.
    Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
    Scheidet der 1. Vorsitzende aus, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
  5. Der Vorstand erledigt alle anfallenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder.

§14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Vermögensverwaltung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§15 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.
  2. Ordnungen sollen bestehen als
    • Geschäftsordnung
    • Spiel- und Platzordnung
    • Ranglistenordnung
    • Clubhausordnung
    • Jugendordnung
    • Ehrenordnung
    • Finanzordnung
    • Beitragsordnung
  3. Diese Ordnungen werden, mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung, vom Vorstand beschlossen.

§16 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Württembergischen Landessportbund oder die Stadt Fridingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 07.02.1992
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

ENDE DER SATZUNG

1. Vorstand: Bernd Alber
Kassier: Isabell Rieckmann

Beitragsordnung

Der Tennisclub Fridingen erhebt ab 01.02.2013 Beiträge, Gebühren, Umlagen und Dienstleistungen nach folgender Beitragsordnung:

1. Aufnahmegebühren

(werden zur Zeit nicht erhoben, lt. Beschluss vom 24.03.2001)

Aktive Mitglieder haben beim Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese beträgt:

  1. Aktive Mitglieder (Schüler unter 15 Jahre): 40 €
  2. Aktive Mitglieder (15 bis 18 Jahre, Azubis, Studenten): 50 €
  3. Aktive Mitglieder (Einzelpersonen): 125 €
  4. Aktive Mitglieder (Ehepaare und Gleichgestellte): 200 €

Bei einem Wiedereintritt werden früher bezahlte Aufnahmegebühren angerechnet.

2. Jahresbeitrag

  1. Jugendliche bis 14 Jahre: 35 €
  2. Jugendliche 15 bis 18 Jahre, Schüler, Azubis, Studenten & Dienstleistende: 55 €
  3. Erwachsene: 100 €
  4. Ehepaare und Gleichgestellte: 150 €
  5. Passive Mitglieder: 30 €
  6. Ehrenmitglieder: beitragsfrei

Bei Eintritt ab dem 1. Juli wird für das laufende Jahr nur der halbe Jahresbeitrag fällig.

Sind beide Elternteile aktive Mitglieder, so sind deren Kinder bis 16 Jahre beitragsfrei.
Sind Alleinerziehende aktive Mitglieder, so sind deren Kinder bis 16 Jahre beitragsfrei.

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sind nach Zustimmung des Vorstandes zur Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.
Der Beitrag ist bis zum 01.04. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

3. Trainer- und Hallenmieteumlage

(gilt nur für vom Verein organisierte Veranstaltungen)
  • Trainerkostenanteil jugendlicher Mitglieder bis 18 Jahre in der Freiluftsaison: 33 %
  • Trainerkostenanteil jugendlicher Mitglieder bis 18 Jahre in der Hallensaison: 50 %
  • Trainerkostenanteil der Mannschaftsspieler/-innen ab 19 Jahren in der Freiluftsaison: 50 %

Anfallende Hallenmiete wird vom Verein in der Hallensaison voll übernommen für Jugendliche bis 18 Jahre (Training und Rundenspiele) und für Mannschaftsspieler/-innen (Training und Rundenspiele, max. 16 Einheiten).

4. Arbeitsleistung

Aktive Mitglieder von 16 bis 59 Jahren haben zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Stunden jährlich zu bringen. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden am Ende des Geschäftsjahres mit 10 € je Stunde zur Zahlung fällig. Geleistete Arbeitsstunden können innerhalb der Familie oder Lebensgemeinschaft übertragen werden.

Aktive Mitglieder, die laut Satzung zu einer Arbeitsleistung verpflichtet sind und von ihrer Spielberechtigung keinen Gebrauch machen, werden nicht geleistete Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt.

Für gespendete Kuchen zum Stadtfest und anderen Vereinsaktivitäten wird 1 Arbeitsstunde gutgeschrieben.

Fahrzeiten mit PKW zum Transport der Jugendlichen werden in doppelter Höhe als Arbeitsleistung anerkannt. Bitte dem Kassierer formlos melden.

5. Vereinsaustritt

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr und anderer Verpflichtungen bestehen.
Eine Beitragsrückerstattung findet in keinem Fall statt.

6. Nutzung des Tennisheims zu privaten Feiern

Das Tennisheim kann an Vereinsmitglieder und fremde Personen vermietet werden.

Bedingungen:
Anmeldungen sind an den 1. Vorstand, vertretungsweise an den 2. Vorstand oder Kassierer zu richten. Über die Vergabe entscheidet der Ausschuss, bei Zeitmangel der 1. Vorstand mit dem Kassierer. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Bei Vermietung an vereinsfremde Personen muss während der ganzen Veranstaltung ein volljähriges Vereinsmitglied anwesend sein und die Verantwortung für die korrekte Abrechnung übernehmen.

Der Mieter haftet voll für alle Schäden (Beschädigungen) oder Verluste zum Neuwert die von ihm oder seinen Gästen verursacht wurden. Aufgetretene Schäden oder Verlust sind unaufgefordert zu melden.

Zerbrochene und beschädigte Gläser werden pauschal mit 2 €/Glas berechnet.

Kosten:

  1. Bei ausschließlichem Ausschank von Getränken aus den Beständen des TC Heims zu Preisen laut gültiger Preisliste:
    Mindestumsatz 170 € pro Tag für Mitglieder des TC Fridingen e. V. und
    Mindestumsatz 250 € pro Tag für Nichtmitglieder.
    Wird der Mindestumsatz von 170 € bei Mitgliedern oder 250 € bei Nichtmitgliedern pro Tag nicht erreicht, muss die Hälfte des fehlenden Betrages als Miete gezahlt werden.
  2. Bei Ausschank von Getränken anderer Herkunft:
    90 € pro Tag für Mitglieder des TC Fridingen e. V. und
    130 € pro Tag für Nichtmitglieder
    Zusatzkosten:
    15 € für Heizung (nur während der Heizperiode)
    30 € Reinigungskosten nach der Veranstaltung, wenn keine Reinigung in Eigenleistung erfolgt.
  3. Der Vorstand kann abweichende Bedingungen festlegen.

Fridingen, den 15.11.2024
Der Vorstand
gez. Isabell Alber, Schatzmeisterin